Sklavenvertrag
Zwischen dem Meister und dem
Sklaven
Name_____________________________
Name_________________________
Straße____________________________
Straße_________________________
PLZ/
Wohnort________________________
PLZ/
Wohnort______________________
wird folgender Sklavenvertrag
abgeschlossen:
Allgemeines:
I.
Der Vertrag dient zur
eindeutigen,
widerspruchsfreien Regelung
einer Liebesbeziehung
zwischen dem Meister und dem
Sklaven.
Diese Beziehung bedeutet für
den Sklaven eine wirklich,
reale Vollversklavung bei
Zwangshaltung und sexueller
Dienerschaft unter
Bedingungen, die der
historischen Definition der
Versklavung entspricht.
II.
Der Vertrag wird auf
unbestimmte Zeit /bis zum
__________ * geschlossen und
kann vom Sklaven nur bei
außergewöhnlichen
Umständen mit Einverständnis
des Meister während dieser
Zeit gelöst werden (siehe §4).
Ein zeitlich befristeter
Sklavenvertrag entspricht
einer Probezeit, die auf eine
maximale Länge von einen
Monaten beschränkt ist. Die
Gewährung einer Probezeit ist
nur bei echten Anfängern
vorgesehen und obliegt
ausschließlich der
Entscheidung des Meisters.
• * nicht zutreffendes
Streichen
III.
Der Sklave geht in das
Eigentum des Meisters über,
der alle Lebensbereiche des
Sklaven zukünftig bestimmt.
Der Meister erlangt den
vollkommenen Besitz über den
Körper und den Willen des
Sklaven. Der Meister kann den
Sklaven anderen Meistern zur
Verfügung stellen oder
verleihen oder zusätzliche
Meister zur Abrichtung des
Sklaven heranziehen.
§1 Übergang in das
Sklavenverhältnis
§1.1
Der Sklave gibt dem Meister
die Einwilligung zur
uneingeschränkten
Freiheitsberaubung,
körperlichen Züchtigung,
Kontrolle über alle
Lebensbereiche des Sklaven,
absoluter Befehlsgewalt und
Bestimmung der weiteren
Lebensumstände des Sklaven.
§1.2
Der Sklave sieht den einzigen
weiteren Sinn seines Lebens,
alleine dem Wohl n den
Wünschen seines Meisters zu
dienen, ihm bedingungslos zu
gehorchen und alle Befehle
und Aufträge des Meisters zu
dessen vollsten Zufriedenheit
widerspruchslos und sofort zu
erledigen.
§1.3
Für die Dauer des Vertrages
verliert der Sklave jedes Recht
auf freie Entscheidungen und
Bestimmung. Alleine der Wille
des Meisters ist für den
Sklaven von Bedeutung.
§2 Haltung und Gebrauch des
Sklaven
§2.1
Der Sklave ist beliebig durch
den Meister zu gebrauchen, zu
nutzen und benutzen,
abzurichten, abzustrafen, nach
den Wünschen des Meisters
anzupassen und mit
Zwangsmaßnahmen nach den
Vorstellungen des Meisters zu
erziehen.
§2.2
Der Sklave kann vom Meister
nach freiem Ermessen harter
Folter aller Art unterzogen
(siehe dazu §2.3), in jeder Art
eingesperrt, gefesselt und
fixiert, in Ketten gelegt usw.
werden. Die Dauer und
Intensität einer solchen
Maßnahme wird einzig vom
Meister bestimmt, die
Maßnahme bedarf keinen
besonderen Grund.
§2.3
Der Meister wird jedoch immer
die Gesundheit des Sklaven in
Betracht ziehen und bleibende
Verletzungen oder Schäden
grundsätzlich vermeiden.
Der Meister wird immer über
die Gesundheit des Sklaven
wachen und ggf. sofort
entsprechende Maßnahmen
ergreifen. Der Meister ist
ausgebildeter Ersthelfer.
Der Sklave hat den Meister bei
den ersten Anzeichen einer
Erkrankung unverzüglich zu
informieren.
§2.4
Der Sklave wird seinen Körper
durch vom Meister
vorgegebene Maßnahmen wie
regelmäßiges Muskeltraining,
Tattoos , Piercings, so
modifizieren, dass er mit der
Zeit dem Idealbild des Meisters
entspricht. Bei Tattoos und
Piercings werden die
beruflichen Besonderheiten
und damit verbundenen
möglichen Einschränkungen
vom Meister berücksichtigt.
Bei den Motiven von Tattoos
darf der Sklave seine Meinung
äußern, die der Meister bei
seiner Entscheidung nach
eigenem Ermessen ggf.
berücksichtigen wird.
§2.5
Alleine der Meister bestimmt
über die Kleidung und das
Outfit des Sklaven. Dies gilt
auch für Haarlänge und Frisur
sowie ev. Körperbehaarung
(Rasur usw.), berufliche
Besonderheiten wird
berücksichtigt.
§2.6
Der Sklave hat alle
Handlungen des Meisters
widerstandslos zu dulden und
zu ertragen. Jede Anweisung
und jeder Befehl des Meisters
hat vom Sklaven umgehend
und ohne Widerspruch zur
vollsten Zufriedenheit des
Meisters ausgeführt zu
werden.
§2.7
Der Sklave dient dem Meister
uneingeschränkt als Sexsklave
und zur Befriedigung der
sexuellen Neigungen und
Wünsche des Meisters.
§2.8
Über die sexuelle Befriedigung
des Sklaven entscheidet
ausschließlich des Meisters, er
wird diese jedoch nicht
vernachlässigen (Außer bei
Sexentzug als vom Meister
ausgesprochene Strafe). Es ist
dem Sklaven grundsätzlich
unter Androhung härtester
Strafe untersagt ohne
Erlaubnis oder Befehl des
Meisters selbst an sich Hand
anzulegen, sich selber
aufzugeilen oder sexuell zu
befriedigen.
§2.9
Im Fall einer vom Meister
ausgesprochenen Strafe, wird
der Meister jede mögliche
Geilheit im Vorfeld
unterbinden, damit die
Bestrafung vom Sklaven auch
als solche empfunden wird und
die gewünschte Wirkung der
Erziehung erzielt.
Der Sklave hat sich für jede
erfolgte Bestrafung beim
Meister demütig zu bedanken
und Besserung zu geloben.
Sollte der Sklave eine
ausgesprochene Strafe nicht
auf einmal aushalten, wird die
Strafe in mehreren Raten
vollzogen. Die Entscheidung
darüber obliegt ausschließlich
dem Meister unter
Berücksichtigung des
Ausbildungsstandes des
Sklaven. Die ausgesprochene
Strafe wird in jedem Fall in
voller Höhe ausgeführt.
Jede Verfehlung, Widerspruch,
Ungehorsam, Widerstand oder
Aufsässigkeit wird vom Meister
mit harten Strafmaßnahmen
geahndet bzw. gebrochen. Das
Ausmaß, Höhe und Härte der
Strafe werden vom Meister
individuell festgelegt und
unterliegen keiner zeitlichen
Begrenzung. Der Sklave wird
die Bestrafung freiwillig und
demütig entgegennehmen.
§3 Soziale Kontakte,
Absicherung, Gelderwerb des
Sklaven
§3.1
Der Sklave hat einer externen
Arbeit nachzugehen, private
und berufliche Sphäre ist strikt
zu trennen.
Ein Zusatzvertrag regelt das
finanzielle Verhältnis zwischen
dem Meister und dem Sklaven,
wie etwa den an den Meister
abzuliefernden Lohnanteil.
Dieser Zusatzvertrag kann
geändert werden, wenn das
Abhängigkeitsverhältnis des
Sklaven vom Meister verstärkt
werden soll.
§3.2
Durch die externe
Berufstätigkeit ist der Sklave
kranken- und sozialversichert.
Sie dient auch dazu, dass der
Sklave dem Meister finanziell
nicht zur Last fällt. Der unter
§3.1 angeführte Zusatzvertrag
hat so angelegt zu sein, dass
der Sklave sein sklavendasein
mit all damit verbundenen
Kosten selbst trägt, soweit dies
im Rahmen des Möglichen
liegt.
§3.3
Private Kontakte und
Verabredungen mit
Arbeitskollegen und anderen
Personen sind dem Sklaven
strikt verboten, wenn diese
vom Meister nicht befohlen
bzw. erlaubt sind.
§3.4
Nach Dienstschluss hat sich der
Sklave sofort in die Obhut des
Meisters bzw. nach Hause zu
begeben oder ihm für diese
Zeit aufgetragene Arbeiten
unverzüglich zu erledigen.
§3.5
Der Sklave ist für den
Haushalt des Meisters
verantwortlich, die genauen
Details werden vom Meister
festgelegt.
§3.6
Der Sklave ist verpflichtet,
falls Wünsche zur
Freizeitgestaltung, o.ä.
vorliegen, einen schriftlichen
Rapportschein zu stellen. In
diesen Rapportschein muss
außerdem aufgeführt sein,
welche Gegenleistung er bei
der Genehmigung des
Antrages durch den Master,
erbringen will. Die
Gegenleistung muss jedoch
einen wesentlichen höheren
Gegenwert darstellen, als die
zu beantragte Leistung. Es wird
darauf hingewiesen, dass bei
nicht ordnungsgemäßer
Beantragung , der Antrag nicht
genehmigt wird und der Sklave
durch die Art und Weise seines
Fehlverhaltens mit einer
Strafvollstreckung zu rechnen
hat.
Rapportscheine stehen nur in
dringenden Ausnahmefällen
während der Probezeit zu.
Während der
Strafvollstreckung und
Strafvollstreckungsmaßnahmen
(auch längerfristig möglich) ist
das Verfassen eines
Rapportscheines durch den
Sklaven nicht gestattet , das
betrifft auch Zeiträume in die
der Master, Abrichtungs- und
Erziehungsmaßnahmen
durchführt.
Bei häufigen
Zuwiderhandlungen durch den
Sklaven, kann das Recht einen
Rapportschein zu stellen,
gänzlich verweigert werden.
§4 Geltungsdauer des
Sklavenvertrages
§4.1
Ist der Sklavenvertrag bis zu
einem bestimmten Datum
(Allgemeines II.)
abgeschlossen, endet er zu
diesem Zeitpunkt, wenn es von
einem Part gewünscht wird.
Ansonsten verlängert er sich
auf unbestimmte Zeit. Eine
weitere zeitlich begrenzte
Verlängerung ist nicht im Sinn
eines Sklavenverhältnisses.
Der Sklave muss sich nach
Beendigung dieser Probezeit
endgültig entscheiden.
§4.2
Nur wenn der Sklave absoluter
Anfänger ist kann er um eine
zweite Probezeit von maximal
einem weiteren Monat bitten.
Dieser zweite Probevertrag
geht allerdings automatisch in
ein unbefristetes
Sklavenverhältnis über, wenn
der Sklave nicht drei Tag vor
Ablauf der Probezeit den
Wunsch der Beendigung
ausspricht. Diese ist dann
endgültig.
§4.3
Der Sklavenvertrag kann
während seiner Laufzeit vom
Sklaven grundsätzlich nicht
gelöst werden, außer es liegen
schwerwiegende Umstände
vor.
§4.4
Der Meister kann den
Sklavenvertrag jederzeit ohne
Fristen auflösen. Der Meister
wird den Sklaven dann
entsprechend seiner
Fähigkeiten und Wertes
veräußern, oder zur
Versteigerung anbieten.
§4.5
Der unter §3.1 angeführte
Zusatzvertrag ist in jedem Fall
für den Sklaven bindend.
§5 Zusätzliche Anmerkungen
zum Sklavenvertrag:
§5.1
Ziel des Sklavenvertrages ist
die totale Versklavung des
Sklaven inklusive einer weitest
gehenden Abhängigkeit des
Sklaven wie im Allgemeinen
Teil beschrieben.
§5.2
Es besteht von Seiten des
Sklaven kein Recht auf
Festlegung bestimmter Tabus
und Grenzen. Tabus und
Grenzen legt ausschließlich
der Meister fest.
Ein genereller Anspruch
besteht nicht.
$5.3
Der Sklave kann die absolut
finanzielle Abhängigkeit des
Sklaven durch den Meister
erbitten, diese wird dann mit
entsprechender
Generalvollmacht umgesetzt.
§5.5
Sollte der Meister die unter
§5.3 angeführten Bitten des
Sklaven akzeptieren, ist dies
für den Sklaven unumkehrbar
und wird schriftlich mit
Unterschrift des Meisters und
des Sklaven dem
Sklavenvertrag beigefügt und
Bestandteil des
Sklavenvertrages.
§5.6
Der Sklave hat alle Punkte des
Sklavenvertrages verstanden
und ist sich der Tragweite und
Auswirkungen seiner
Entscheidung in ein
Sklavenverhältnis
überzugehen voll bewusst und
tut dies freien Willens. Der
Sklave wurde in keiner Weise
zur Unterschrift des
Sklavenvertrages gezwungen,
weder vom Meister, noch von
Dritten. Der Sklave ist im
Besitz seiner vollen geistigen
Fähigkeiten.
Ort, Datum
____________________________________
• Unterschrift des Meisters
Unterschrift des Sklaven
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